Satzung
§1 Name und Sitz
SBV-Forum Platte Heide e.V.. Er ist Rechtsnachfolger des Kleinsiedlervereins Platte Heide und führt die Reichsheimstätteneigenschaft des Wohnsiedlungsgebietes Platte Heide fort.
Der Sitz des Vereins ist Menden.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er trägt den Zusatz e.V..
§2 Zweck, Ziele und Aufgaben
Der Verein ist überparteilich, konfessionell ungebunden und dem Wohl der Allgemeinheit verpflichtet. Er vertritt und fördert die Interessen der Siedler und Bürger des Ortsteils Menden Platte Heide, insbesondere obliegt ihm die Förderung des Siedlungs- und Heimstättenwesens.
Zu diesem Zweck arbeitet er mit den Behörden, z.B. bei Bebauungsplänen, Ausweisung von Flächen für den Gemeinbedarf und Anlagen, die der Verkehrsplanung dienen, zusammen. Er setzt sich ein für die Beseitigung von Missständen, soweit sie den Ortsteil Menden, Platte Heide betreffen. Der Verein ist in der Alten- und Jugendarbeit tätig. Der Verein fördert weiter die Zusammenarbeit der Platte Heider Vereine, Verbände und Institutionen. Er fördert weiter die Pflege des Brauchtums, z.B. durch die Förderung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt gemeinnützige Zwecke gem. §52 der Abgabenordnung von 1977.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht jedem offen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, Ablehnungen sind schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden, über die bei der nächsten Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit zu entscheiden ist.
Der Ehepartner des Mitgliedes ist automatisch voll stimmberechtigtes Mitglied, allerdings ohne eigene Beitragspflicht.
§4 Erlöschen der Mitgliedschaft und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt:
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein;
zu a): Die Beitragspflicht übernimmt der überlebende Ehegatte.
zu b): Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Schluss des Kalenderjahres schriftlich unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich.
zu c): Der Ausschluss kann erfolgen wegen: Schuldung des Mitgliedsbeitrages für ein Jahr, Nichtbeachtung von Vereinsbeschlüssen und damit Gefährdung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins, üble Nachrede gegen Personen und Einrichtungen des Vereins, unehrenhafte Handlungen.
Der Ausschluss erfolgt in der Regel in der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss mit einfacher Mehrheit. In dringenden Fällen kann der Gesamtvorstand mit 2/3-Mehrheit den Ausschluss beschließen. Dem Betroffenen steht innerhalb 14 Tagen nach Erhalt des Beschlusses die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss an die Mitgliederversammlung zu Händen des Vorstandes gerichtet werden und hat schriftlich zu erfolgen. Bis zu deren Abhaltung ruhen alle seine Rechte am Verein. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschlussbeschluss nur durch eine %-Mehrheit wieder aufheben. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vermögen des Vereins oder seine sonstigen Einrichtungen. Im Besitz befindliches Eigentum des Vereins ist unverzüglich zurückzugeben. Die Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen.
§5 Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist im Grundsatz eine Bringschuld und der Verein ist deshalb nicht verpflichtet, den Beitrag abzuholen.
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Sie wird durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem angegebenen Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Sie wird durch den geschäftsführenden Vorstand vorbereitet. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Sie ist im Wesentlichen für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes, des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
- Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Beratung von Anträgen,
- Beschlüsse über Beschwerden Ausgeschlossener.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst – soweit nicht in anderen §§ dieser Satzung ein anderes Mehrheitsverhältnis gefordert wird — und sind für alle Mitglieder verbindlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
- Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vorher dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingehende, weitreichende Anträge, zu denen der Vorstand keine Stellung nehmen konnte, können nicht beraten werden. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.
§7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder – mindestens 120 Mitglieder – unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung.
§8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Sie bedürfen einfacher Stimmenmehrheit.
Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder Finanzamt vorgeschlagen werden, können durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes übernommen werden und sind in der folgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der geschäftsführende Vorstand,
- der Gesamtvorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§10 Verwaltung
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des in der Mitgliederversammlung gewählten geschäftsführenden Vorstandes.
Er besteht aus:
- 1. Vorsitzender,
- 2. Vorsitzender,
- 1. Geschäftsführer,
- 2. Geschäftsführer,
- 1. Hauptkassierer,
- 2. Hauptkassierer,
- Pressewart,
- zweiter Pressewart,
- Inventarverwalter,
- 2 technischen Beratern.
Der geschäftsführende Vorstand wird durch Beisitzer ergänzt, die vom geschäftsführenden Vorstand bestellt werden. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes wird ein Protokoll geführt, das vom Leiter zu unterschreiben ist. Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sachbedingte Ausgaben werden vergütet. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bearbeiten im Rahmen einer Arbeitsteilung bestimmte Gebiete, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind. Der Verein wird nach außen vertreten durch die beiden Vorsitzenden und den 1. Geschäftsführer, wobei jeder alleinvertretungsberechtigt ist.
Der Verein ist verpflichtet, die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes in der Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen gegen die Risiken Unfall, Tod und Invalidität zu versichern. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Beisitzern und den Kassierern. Er ist für die Beschlussfassung in Satzungsfragen – z.B. Ausschluss – zuständig und übernimmt insoweit stellvertretend die Arbeit der Mitgliederversammlung. Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind in jedem Fall von der nächsten Mitgliederversammlung zu prüfen.
§11 Wahl des Vorstandes
Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre in der Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung neu zu wählen, wenn mehr als zwei Mitglieder vorzeitig ausscheiden. Der bisherige Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt des neu gewählten Vorstandes geschäftsführend im Amt.
§12 Haftung des Vereins
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches sich aus Kassenbeständen und sämtlichem Inventar ergibt.
§13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Mitgliedschaft unter 10 Personen sinkt oder die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit die Auflösung beschließt. In diesem Fall geht das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsverband Menden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.02.1982 vorgelegt und beschlossen und in den Mitgliederversammlungen vom 19.10.1984, 22.11.1988, 19.11.1993, 10.11.2006 sowie 27.02.2015 ergänzt bzw. geändert.
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung sind alle vorherigen Satzungen ungültig geworden.